AGB Verleih

 AGB Fahrradverleih Xanten

 

 

Versicherung

Die Fahrräder sind über uns nicht versichert.

Anfallende Kosten für Reparaturen, die durch den Mieter verursacht wurden, trägt der Mieter.

Sämtliche Kosten, wie z.B. Taxikosten, Stornierungskosten (Unterkunft) usw., werden von uns nicht ersetzt.

Bei Defekten während der Mietzeit muss sich der Mieter selbst um die Reparatur kümmern.

Kosten für Rückholung defekter Räder sind vom Mieter zu ersetzen.

 

Die Benutzung des gemieteten Fahrrades und dessen Zubehör 

Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrads an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.


Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrräder von max. 120 kg darf auf keinen Fall überschritten werden.

Die Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger beträgt max. 16 km/h, die max. Zuladung beträgt 23 kg (2 Kinder).

Bei Kindersitzen beträgt die Zuladung max. 23 kg.

Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung benutzen.

Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.

Für Mountainbikes gelten gesonderte Ausnahmeregelungen, da diese als Sportgeräte gelten.

Unsere MTB und Cross-Trekking-Räder dürfen nicht auf öffentlichen Straßen benutzt werden, da sie eventuell nicht entsprechend der StVZO ausgestattet sind.

Unsere übrigen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.

Es darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

Der Mieter versichert, dass er das Fahrrad nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.

 

Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen. Für Diebstahl des Fahrrads haftet der Mieter.

Er verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrads dem Vermieter mitzuteilen.

 

Reparatur und Unfall

Der Vermieter trägt die Kosten, wenn eine Reparatur notwendig ist, für die der Mieter nicht verantwortlich ist.

Die Reparaturkosten für Reifenpannen, sofern diese nicht auf Materialfehler beruhen, trägt der Mieter.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist.


Bei einem Unfall hat der Mieter die Pflicht dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen.

Das Fahrrad mit Zubehör ist bei einem Unfall nicht über uns versichert.

Der Bericht über den Unfall muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen enthalten.

Bei Sachschäden ist sie anzustreben, bei Personenschäden ist zwingend eine polizeiliche Unfallaufnahme erforderlich.

 

Haftung

Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Fahrrads und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten.

Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.

 

Fahrradrückgabe bis spätestens 18:00 Uhr

Der Mieter hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten des Vermieters zurückzugeben (vorbehaltlich besonderer Absprachen).


Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.


Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 2 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrads aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

 

Abschließendes

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 


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